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Gefahrenabwehrverordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf

öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde
Maifeld

Auf Grund der $$ 1 Abs. 1, 9, 43 bis 46 und 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
Rheinland-Pfalz vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die
Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der
Verbandsgemeinde mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 13.12.2018 und nach
Vorlage und Genehmigung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als
Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:

§1
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und
Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte

. Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park-
und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-,
Rand- und Sicherheitsstreifen.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit
zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und
Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder
Eintrittsgelder erhoben werden.

§2
Gebote und Verbote

(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,

1. in aggressiver oder störender Form zu betteln,

2. andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des
Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs zu belästigen bzw. zu gefährden oder die öffentliche Ordnung zu stören,

3. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten,

Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu
verunreinigen,

5. Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte zu entfernen,

Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu
verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen,

7. an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anzubringen.

(2) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt
werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen,
wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen,
sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.

(3) In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei
umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern
oder Wasserbecken baden zu lassen.

(4) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen,
Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits
erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich
verpflichtet.

(5) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,

1. zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,

2. außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit hierdurch eine
Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,

3. ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung
zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten,

Flugblätter und Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen,

Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder
Krankenfahrstühlen zu befahren,

6. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten

aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen bzw. zu verändern oder Einfriedungen und Sperren
zu überklettern,

7. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd bzw. trotz
Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben
sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden,

8. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen.

(6) Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die
Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Flächen betreten werden.

§3
Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde

Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals
oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu
leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich
durch besonderen Ausweis zu legitimieren.

§4
Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten
Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.

(2) Die Vorschriften des 8 2 Abs. 5 Ziff. 5 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal
und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.

§5
Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des 8 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen

1. entgegen 8 2 Abs. 1 Ziff. 1 in aggressiver oder störender Form bettelt,

2. entgegen 8 2 Abs. 1 Ziff. 2 andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums
von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien,
Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des
Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs belästigt bzw. gefährdet oder die öffentliche Ordnung
stört,

entgegen 8 2 Abs. 1 Ziff. 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet

entgegen 8 2 Abs. 1 Ziff. 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt
oder verunreinigt,

entgegen 8 2 Abs. 1 Ziff. 5 Blumen, Sträucher, Zweige und Früchte entfernt,

entgegen $ 2 Abs. 1 Ziff. 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte,
zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt,

entgegen 8 2 Abs. 1 Ziff. 7 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt,

entgegen 8 2 Abs. 2 Satz 1 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage
nicht anleint,

entgegen 8 2 Abs. 2 Satz 2 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne
Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden,

10. entgegen $ 2 Abs. 3 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder frei umherlaufen lässt
sowie sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken
baden lässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des $ 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt
ferner,  wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen

1. entgegen $ 2 Abs. 5 Ziff. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt,

2, entgegen $ 2 Abs. 5 Ziff. 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit
hierdurch eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,
entgegen $ 2 Abs. 5 Ziff. 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft,
gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet,
entgegen $ 2 Abs. 5 Ziff. 4 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu
gewerblichen Zwecken verteilt,

entgegen $ 2 Abs. 5 Ziff. 5 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen,
Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt,
entgegen $ 2 Abs. 5 Ziff. 6 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen
außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt bzw. verändert oder
Einfriedungen und Sperren überklettert,

7. entgegen 8 2 Abs. 5 Ziff. 7 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile
zweckfremd bzw. trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder
aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet,

8. entgegen $ 2 Abs. 5 Ziff. 8 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des 8 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt
ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen $ 2 Abs. 4 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese
öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen
bzw. bereits erfolgte Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,

2. entgegen $ 2 Abs. 6 Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen ohne Freigabe an die
Öffentlichkeit oder nach Freigabe außerhalb der kenntlich gemachten Stellen betritt,

3. entgegen $ 3 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen
Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Für dic
Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) vom 24.05.1968 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987, in seiner
jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder
Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des 8 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 sowie &
2 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 eingezogen werden.

(6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß $
48 Abs. 4 Nr.2 POG i. V. m. 8 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld.

§6
In-Kraft-Treten

(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 14.12.2018 in Kraft und mit Ablauf des
13.12.2038 außer Kraft.

(2) Die Gefahrenabwehrverordnung vom 23.02.2002 tritt mit dem Inkrafttreten dieser >
Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft.

56751 Polch, den

Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld

als örtliche Ordnungsbehörde

MAXIMILIAN MUMM

Bürgermeister

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